FAQ-Häufige Fragen
- Weshalb werden Blockzeiten im Kanton Thurgau eingeführt?
- Was versteht man unter Blockzeiten im Kanton Thurgau?
- Für eine grosse Schulgemeinde sind die Vorbereitungszeiten im Zusammenhang mit der Einführung komplexer und zeitaufwändiger als in kleineren Gemeinden. Können wir, wenn wir früher mit den Vorbereitungen beginnen auch die Supportleistungen früher in Anspruch nehmen?
Unterrichtszeiten
- Müssen die Blockzeiten in einer Volksschulgemeinde an allen Schulorten gleichzeitig eingeführt werden?
- Müssen die Unterrichtszeiten in einer Volksschulgemeinde an allen Schulorten einheitlich festgelegt werden?
- Können auch andere Lektionen als Religionsunterricht vor den Blockzeiten festgelegt werden, z. B. von 7.45-8.15 Uhr?
- In den Planungsgrundlagen für die Einführung der Blockzeiten sind auf der Seite 25 Förderlektionen aufgeführt. Ist es möglich, diese Förderlektion als Betreuungslektion einzusetzen und dabei den Umrechnungssatz: 1 Förderlektion = 2 Betreuungslektionen anzuwenden?
Kindergarten
- Ist es möglich, im Kindergarten gleitende Auffangzeiten einzurichten?
- Können im Kindergarten Blockzeiten von 3.5 h für den älteren Jahrgang und Blockzeiten von 3 h für den jüngeren Jahrgang bestimmt werden?
- Müssen die Pausen im Kindergarten zur gleichen Zeit wie in der Primarschule stattfinden?
- Muss das Pensum der Kindergartenlehrpersonen mit der Einführung der Blockzeiten erhöht werden, oder kann es dem auf bisherigem Pensum und Lohn basierend auf 26+1 Lektionen beibehalten werden?
Primarschule
- Wer kann die zusätzlichen Lektionen (Teamteaching oder Halbklasse) übernehmen?
- Können Halbklassenstunden für TW (unter Musische Fächer) in der 1. Klasse eingesetzt werden?
- Ist es möglich, in einer 1. Klasse den Halbklassenunterricht parallel zu einer Lektion „Musikalischer Grundkurs“ durchzuführen?
- Stehen für eine Mehrklassenschule, z.B. 1.-3. Klasse mehr als drei zusätzliche Lektionen für die Bildung von Halbklassen oder Teamteaching zur Verfügung?
Religionsunterricht
- Wer finanziert während der Blockzeiten die Betreuung der Kinder, welche nicht am Religionsunterricht teilnehmen?
- Sind Schülerinnen und Schüler, welche nicht am Religionsunterricht teilnehmen, nur zu beaufsichtigen oder können sie auch beschult werden?
Weiterbildung
| Weshalb werden Blockzeiten im Kanton Thurgau eingeführt? | |
| Die Einführung der Blockzeiten wurde 2006 vom Grossen Rat aufgrund einer Motion von KR Dähler entschieden. Die Blockzeiten entsprechen dem Wunsch eines grossen Teils der Eltern schulpflichtiger Kinder. Sie ermöglichen eine bessere Vereinbarkeit von Familien- und Berufsarbeit und bringen klarere Zeitstrukturen in den Schul- und Familienalltag. | |
| Was versteht man unter Blockzeiten im Kanton Thurgau? | |
| Die Blockzeiten im Kanton Thurgau legen den vormittäglichen Unterricht von 3.5 Stunden, für die Primarschule und 3 Stunden für den Kindergarten fest. Im Kindergarten können die Schulbehörden die Blockzeiten auch auf 3.5 Stunden festlegen. | |
| Für eine grosse Schulgemeinde sind die Vorbereitungszeiten im Zusammenhang mit der Einführung komplexer und zeitaufwändiger als in kleineren Gemeinden. Können wir, wenn wir früher mit den Vorbereitungen beginnen auch die Supportleistungen früher in Anspruch nehmen? | |
| Ja,das ist möglich. In begründeten Fällen kann die Bezugsdauer des Kostendachs für Beratung und Weiterbildung vorverlegt werden. Dazu stellt die betreffende Gemeinde ein Gesuch an das Amt für Volksschule, Projektleitung Blockzeiten, Yvonne Kesseli. | |
| Müssen die Blockzeiten in einer Volksschulgemeinde an allen Schulorten gleichzeitig eingeführt werden? | |
| Ja, da die entsprechenden Kantonsbeiträge nur für die ganze Schulgemeinde ausgerichtet werden können. | |
| Müssen die Unterrichtszeiten in einer Volksschulgemeinde an allen Schulorten einheitlich festgelegt werden? | |
| Die Unterrichtszeiten sollten nach Möglichkeit einheitlich festgelegt werden. In grösseren Schulgemeinden soll darauf geachtet werden, dass mindestens innerhalb einer Schuleinheit die gleichen Unterrichtszeiten gelten. | |
| Können auch andere Lektionen als Religionsunterricht vor den Blockzeiten festgelegt werden, z. B. von 7.45-8.15 Uhr? | |
| Aus stundenplantechnischen oder schulraumbedingten Gründen kann es notwendig werden, einzelne Lektionen vor den Blockzeiten einzusetzen. Diese Entscheidung kann von der Schule gefällt werden. Wie die Stundenplan-Modelle zeigen, sollten allerdings in der Regel Blockzeiten mit einheitlichem Unterrichtsbeginn möglich sein. | |
| In den Planungsgrundlagen für die Einführung der Blockzeiten sind auf der Seite 25 Förderlektionen aufgeführt. Ist es möglich, diese Förderlektion als Betreuungslektion einzusetzen und dabei den Umrechnungssatz: 1 Förderlektion = 2 Betreuungslektionen anzuwenden? | |
| Nein, das ist nicht möglich. Diese Förderlektion kann nicht in eine oder mehrere Betreuungslektionen umgewandelt werden, da diese "Förderlektion" eine Regelklassenlektion ist und durch eine ausgebildete Lehrperson erteilt werden muss. | |
| Ist es möglich, im Kindergarten gleitende Auffangzeiten einzurichten? | |
| Nein, Auffangzeiten gibt es seit einigen Jahren nicht mehr. Die Block- und Unterrichtszeiten gelten für alle Kinder. | |
| Können im Kindergarten Blockzeiten von 3.5 h für den älteren Jahrgang und Blockzeiten von 3 h für den jüngeren Jahrgang bestimmt werden? | |
| Diese Lösung widerspricht den Absichten der Blockzeiten und wird deshalb vom Amt für Volksschule nicht empfohlen. Rechtlich wäre sie aber möglich. | |
| Müssen die Pausen im Kindergarten zur gleichen Zeit wie in der Primarschule stattfinden? | |
| Die Gestaltung und Ansetzung der Pausen im Kindergarten obliegt der Kompetenz der Kindergartenlehrperson. | |
| Muss das Pensum der Kindergartenlehrpersonen mit der Einführung der Blockzeiten erhöht werden, oder kann es dem auf bisherigem Pensum und Lohn basierend auf 26+1 Lektionen beibehalten werden? | |
| Ja, mit der Einführung der Blockzeiten gilt für die Kindergartenlehrpersonen ein 100% Pensum von 29+1 Lektionen. Das vorherige Pensum von 26+1 Lektionen enspricht ab der Einführung der Blockzeiten einem Teilpensum. | |
| Wer kann die zusätzlichen Lektionen (Teamteaching oder Halbklasse) übernehmen? | |
| Grundsätzlich muss die unterrichtende Lehrperson eine, für das Fach oder für die Stufe, entsprechende Lehrberechtigung vorweisen können. | |
| Können Halbklassenstunden für TW (unter Musische Fächer) in der 1. Klasse eingesetzt werden? | |
| Ja, dies ist möglich. | |
| Ist es möglich, in einer 1. Klasse den Halbklassenunterricht parallel zu einer Lektion „Musikalischer Grundkurs“ durchzuführen? | |
| Diese Möglichkeit besteht im Rahmen der Lektionentafel nur, wenn der Musikalische Grundkurs für alle Kinder dieser Klasse obligatorisch ist und von einer ausgebildeten Primarlehrperson durchgeführt wird. | |
| Stehen für eine Mehrklassenschule, z. B. 1.-3. Klasse mehr als drei zusätzliche Lektionen für die Bildung von Halbklassen oder Teamteaching zur Verfügung? | |
| Die zusätzlichen Lektionen werden durch die Erhöhung des Lektionenfaktors pro Kind, und damit von der Schülerzahl abhängig, finanziert. Die Beitragserhöhung ist so festgelegt, dass sich in der Regel in Mehrklassenabteilungen drei zusätzliche Lektionen finanzieren lassen. Sollte dies in einer Schulgemeinde nicht der Fall sein, so nimmt die Schulleitung mit der zuständigen Schulinspektoratsperson Kontakt auf. | |
| Gelten die zusätzlichen Lektionen für Teamteaching und Halbklassenunterricht auch für Einschulungsklassen? | |
| Ja, diese Regelung gilt auch für Einschulungsklassen. Die Finanzierung läuft über das Beitragsgesetz und kann von den Schulgemeinden wie gewohnt abgerechnet werden. | |
| Wer finanziert während der Blockzeiten die Betreuung der Kinder, welche nicht am Religionsunterricht teilnehmen? | |
| Die Verordnung macht keine Vorgaben. Die Betreuung/ Finanzierung muss auf lokaler Ebene zwischen Schulbehörde/ Schulleitung und Vertreter der Landeskirchen gelöst werden. | |
| Sind Schülerinnen und Schüler, welche nicht am Religionsunterricht teilnehmen, nur zu beaufsichtigen oder können sie auch beschult werden? | |
| Kinder die den Religionsuntericht nicht besuchen sind mindestens zu beaufsichtigen. | |
| Welche Weiterbildungsanlässe können über das Kostendach Blockzeiten abgerechnet werden? | |
| Das Kostendach kann nur für Weiterbildungsanlässe beansprucht werden, welche direkt im Zusammenhang mit der Einführung und Umsetzung der Blockzeiten stehen. Detailangaben zu diesem Thema finden Sie unter av.tg.ch> Schulentwicklung > Blockzeiten > Weiterbildung. | |
| Können wir unseren bereits geplanten/begonnenen Weiterbildungblock Altersdurchmischtes Lernen (AdL) auch über das Kostendach Blockzeiten abrechnen? | |
| Das Kostendach gilt nur für das Einführungs- und Umsetzungsjahr der Blockzeiten. Laut Feinkonzept müssen alle Weiterbildungsanlässe direkt mit dem Thema Blockzeiten gekoppelt sein. Lokale Unterrichtsprojekte wie AdL gehören nicht zur Liste der beitragsberechtigten Anlässe, da Blockzeiten auch ohne AdL umgesetzt werden können. Eine Kriterienliste ist auf av.tg.ch> Schulentwicklung > Blockzeiten > Weiterbildung veröffentlicht. |

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